Rechtsprechung
BFH, 24.03.2015 - X B 4/15 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von Sonderausgaben; Anforderungen an die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 10 Abs 1 Nr 4, EStG § 32d Abs 1, EStG § 32d Abs 6, AO § 163, FGO § 96 Abs 1
Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von Sonderausgaben; Anforderungen an die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters
- Bundesfinanzhof
Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von Sonderausgaben; Anforderungen an die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 10 Abs 1 Nr 4 EStG 2002, § 32d Abs 1 EStG 2009, § 32d Abs 6 EStG 2009, § 163 AO, § 96 Abs 1 FGO
Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von Sonderausgaben; Anforderungen an die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters - IWW
§ 10d EStG, § 32d Abs. 6 EStG, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 FGO, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 163 AO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO
- Wolters Kluwer
Erhebung der für 2008 festgesetzten, aber erst im Jahr 2009 gezahlten Kirchensteuer
- rewis.io
Keine sachliche Unbilligkeit bei fehlender einkommensteuerlicher Auswirkung von Sonderausgaben; Anforderungen an die Rüge der Voreingenommenheit eines Richters
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erhebung der für 2008 festgesetzten, aber erst im Jahr 2009 gezahlten Kirchensteuer
- datenbank.nwb.de
Keine Auswirkung der Sonderausgaben bei einer Einkommensteuer von 0 Euro; Rüge der Voreingenommenheit eines Richters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Berlin-Brandenburg, 18.11.2014 - 9 K 9237/13
- BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 07.11.2001 - XI R 24/01
Änderung eines Kindergeldablehnungsbescheides
Auszug aus BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
Eine solche "Gestaltung" zur Erlangung eines im Folgejahr nicht mehr möglichen Sonderausgabenabzugs hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt; dies gilt insbesondere für die Vorauszahlung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, und zwar selbst ohne das Vorliegen einer förmlichen Festsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 24/01, BFHE 197, 175, BStBl II 2002, 351, …und vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597; ausführlich auch Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 41, m.w.N.). - BFH, 14.04.2011 - X B 104/10
Gewinnrealisierung bei Ansprüchen, deren Erwerb vom Nichteintritt eines …
Auszug aus BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
b) Zum anderen würde es auch an der Klärungsbedürftigkeit der formulierten Rechtsfrage fehlen, weil sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie das FG es getan hat und sie daher keinen Anlass zu Zweifeln gibt, die erst ein Revisionsgericht klären müsste (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. April 2011 X B 104/10, BFH/NV 2011, 1343, unter b). - BFH, 19.01.2011 - X B 43/10
Grundsätzliche Bedeutung; Gesamtplan-Rechtsprechung
Auszug aus BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, unter II.1.).
- BFH, 09.04.2010 - IX B 191/09
Vorrangige Berücksichtigung des Verlustvortrags vor Abzug von Sonderausgaben und …
Auszug aus BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
Vergleichbare Folgen wie im Streitfall könnten sich auch bei Anwendung des § 10d EStG ergeben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. April 2010 IX B 191/09, BFH/NV 2010, 1270). - FG Berlin-Brandenburg, 28.02.2013 - 9 K 9216/09
Zeitpunkt der Zahlung von Kirchensteuer bei Verrechnung mit einbehaltenem …
Auszug aus BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1028 veröffentlichten Urteil aus, das Grundgesetz verlange nicht, dass alle im Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Steuerermäßigungsmöglichkeiten bei jedem Steuerpflichtigen in der für ihn günstigsten Weise zur Anwendung kommen müssten. - BFH, 16.10.2002 - XI R 51/01
Nachzahlungszinsen; Sonderausgabenabzug
Auszug aus BFH, 24.03.2015 - X B 4/15
Eine solche "Gestaltung" zur Erlangung eines im Folgejahr nicht mehr möglichen Sonderausgabenabzugs hat die Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt; dies gilt insbesondere für die Vorauszahlung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen, und zwar selbst ohne das Vorliegen einer förmlichen Festsetzung (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 2001 XI R 24/01, BFHE 197, 175, BStBl II 2002, 351, und vom 16. Oktober 2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597; ausführlich auch Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, § 10 EStG Rz 41, m.w.N.).
- FG Münster, 07.07.2020 - 6 K 2090/17
Einkommensteuer: Zwingende Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs
Dies gilt zumindest dann, wenn das in Frage kommende Verhalten zweifelsfrei legal ist, keinen unzumutbaren Aufwand für den Steuerpflichtigen bedeutet und ihn auch sonst keinem nennenswerten finanziellen oder rechtlichen Risiko aussetzt (…vgl. Hey in Tipke/Kruse, Steuerrecht, 22. Auflage 2015, § 3 Rz. 127; BVerfG-Beschlüsse vom 15.01.2008 1 BvR 2/04, BVerfGE 120, 1, 51 ff.; vom 17.11.2009 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, 1, 33 f.; zur Möglichkeit der Kirchensteuer-Vorauszahlung vgl. auch BFH-Beschluss vom 24.03.2015 X B 4/15, BFH/NV 2015, 952).Eine Vorauszahlung ist selbst dann möglich, wenn eine förmliche Festsetzung nicht vorliegt (BFH in BFH/NV 2015, 952; BFH-Urteile vom 07.11.2001 XI R 24/01, BFHE 197, 175, BStBl II 2002, 351;… vom 16.10.2002 XI R 51/01, BFH/NV 2003, 597;… Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10 Rz. 41 m.w.N.).
Es ist Sonderausgaben wesensimmanent, dass sie beim Fehlen hinreichender positiver Einkünfte keine steuerlichen Auswirkungen haben (BFH-Beschluss vom 24.03.2015 in BFH/NV 2015, 952).
- FG Hamburg, 15.06.2023 - 3 K 156/21
Einkommensteuerliche Berücksichtigung von Kirchensteuern als Sonderausgaben - …
Denn es ist den Sonderausgaben wesensimmanent, dass sie beim Fehlen hinreichender positiver Einkünfte keine steuerliche Auswirkung haben (BFH, Beschluss vom 24.03.2015, X B 4/15, BFH/NV 2015, 952, Streitjahr 2008).Es ist weder verfassungswidrig noch sachlich unbillig, wenn sich beim Steuerpflichtigen die Kirchensteuer, die er erst nach dem Veranlagungsjahr, für das sie festgesetzt worden ist, gezahlt hat, deshalb nicht als Sonderausgabe auswirkt, weil die Einkommensteuer Null beträgt (vgl. BFH, Beschluss vom 24.03.2015, X B 4/15, BFH/NV 2015, 952, Streitjahr 2008).